§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der wissenschaftliche Ausschuss.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4) hat eine Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§ 10) oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt.
5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer (§ 11) als Schriftführer oder deren Vertreter unterzeichnet.
6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
6. 1. die Wahl des Vorstandes,
6. 2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
6. 3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach den Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2,
6. 4. die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Entlastung des Vorstandes,
6. 5. die Änderung der Satzung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer (bei besonderer Qualifikation),
dem Schatzmeister
2. Der „Erweiterte Vorstand“ besteht zusätzlich aus sieben Beisitzern.
Die sieben Beisitzer setzen sich aus jeweils einem Vertreter
- des Onkologischen Zentrums der Universitätsmedizin Greifswald,
- des Onkologischen Zentrums der Universitätsmedizin Rostock,
- des Onkologischen Zentrums Rostock Südstadt-Krankenhaus
- des Onkologischen Zentrums Helios Kliniken Schwerin,
- der Organkrebszentren des Klinikums Neubrandenburg,
- der niedergelassenen Onkologen (onkologische Schwerpunktpraxen)
- einer Selbsthilfeorganisation
zusammen. Jeder Beisitzer benennt in Rücksprache mit der Institution, die er vertritt, einen Stellvertreter.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und mindestens zwei Beisitzer müssen Ärzte sein.
3. Der Vorstand - mit Ausnahme des Geschäftsführers - wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestellt die Hilfskräfte für die Geschäftsführung.
5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Er kann bestehende Ordnungen ändern.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Regelfall ehrenamtlich aus. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit hat er lediglich Anspruch auf angemessenen Unkostenersatz. Die Tätigkeit des Geschäftsführers und weiterer Vorstandsmitglieder kann entgeltlich erfolgen, wenn der Umfang der Tätigkeit über das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit in erheblichem Umfang hinausgeht.
Über die Vergütung dieser Tätigkeit entscheidet der Vorstand. Der Anspruch auf Erstattung angemessenen Unkostenersatzes bleibt hiervon unberührt. Näheres ist hierzu in vertraglichen Regelungen zu vereinbaren.
§10 Vorsitzender
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein in vermögensrechtlicher Beziehung binden sollen, bedürfen der Mitzeichnung durch den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist zur Zeichnung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er wird vom Vorsitzenden bestimmt.
§ 11 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter der am Sitz des Vereins einzurichtenden Geschäftsstelle. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Aufstellung des Geschäftsberichtes.
2. Der Geschäftsführer organisiert zentrale Veranstaltungen der Krebsgesellschaft M-V in Absprache mit dem Vorsitzenden.
3. Der Geschäftsführer führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
4. Der Geschäftsführer entwirft den Haushaltsplan des Folgejahres und legt ihn dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vor.
5. Der Geschäftsführer verfasst den Jahresabschluss und den Kassenbericht und legt ihn dem Vorstand vor.
6. Der Geschäftsführer wird hauptamtlich bestellt. Gemäß der Geschäftsordnung der Krebsgesellschaft M-V e.V. werden Mitarbeiter der Geschäftsstelle ebenfalls hauptamtlich bestellt.
§ 12 Schatzmeister
1. Der Schatzmeister überwacht das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
2. Der Schatzmeister unterstützt den Geschäftsführer bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
3. Der Schatzmeister unterstützt den Geschäftsführer bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Kassenberichtes.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Bericht zur Kassenprüfung erfolgt jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 14 Wissenschaftlicher Ausschuss
1. Der Wissenschaftliche Ausschuss wird vom Vorstand aus den ärztlichen und wissenschaftlich tätigen Mitgliedern gewählt. Er kann sich durch Zuwahl weiterer Sachverständiger erweitern, auch solche zu Einzelberatungen hinzuziehen.
2. Der Wissenschaftliche Ausschuss kann Arbeitsgruppen bilden, die abgegrenzte Sonderaufgaben der Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung, Krebsnachsorge und Krebsforschung bearbeiten.