Satzung

Satzung der Krebsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (Stand 27.08.2022)

  • I. Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Krebsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. Mitglied der Deutschen Krebsgesellschaft" (im weiteren Krebsgesellschaft MV genannt). Er hat seinen Sitz in Rostock.

2. Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung, Krebsnachsorge und Krebsforschung. Dementsprechend sind die Aufgaben

a) die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu betreiben, zu fördern und zu unterstützen,

b) die Bevölkerung über die Krebskrankheit und die Möglichkeiten ihrer Verhütung aufzuklären, hierbei die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten; hierzu zählen insbesondere Projekte auf der Basis des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) in der jeweils gültigen Fassung

c) Behandlungsmittel und -methoden wissenschaftlich zu überprüfen und entsprechende Empfehlungen auszusprechen,

d) für den Aufbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten,

e) beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung und Krebsnachsorge mitzuwirken.

§ 3 Aufgaben und Zusammenarbeit

Der Verein verwirklicht die vorstehenden Aufgaben ausschließlich und unmittelbar; andere als die im § 2 genannten Aufgaben werden von ihm nicht verfolgt.

Zu diesem Zweck erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten, die das gleiche Ziel verfolgen, insbesondere mit der "Deutschen Krebsgesellschaft e.V.". Die Krebsgesellschaft MV ist Mitglied der Sektion A der Deutschen Krebsgesellschaft e. V.

  • II. Mitgliedschaft


§ 4 Formen der Mitgliedschaft, Antrag

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Behörden, Vereine, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, sonstige Organisationen im Sinne des § 3 sowie Einzelpersonen sein, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung und Krebsforschung betätigen.

2. Die fördernde Mitgliedschaft können sonstige Körperschaften, Vereine, Organisationen und Einzelpersonen erwerben.

3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme.

4. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung und Krebsforschung Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung innerhalb von zwei Geschäftsjahren nicht genügt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

2. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins.

  • III. Mittelbeschaffung, Ansammlung und Verwendung eines Zweckvermögens

§ 6 Beiträge, Zuwendungen, Verwendung der Mittel

1. Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen oder Personen,

2. Aus eventuell unverbrauchten Mitteln soll ein Fonds gebildet werden, der innerhalb von zehn Jahren den ausschließlich in § 2 genannten Zwecken dienen soll.

3. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der Einzelmitglieder beträgt mindestens € 50,- jährlich. Die ordentlichen Einzelmitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.

4. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • IV. Organe

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der wissenschaftliche Ausschuss.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4) hat eine Stimme.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§ 10) oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt.

5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer (§ 11) als Schriftführer oder deren Vertreter unterzeichnet.

6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

6. 1. die Wahl des Vorstandes,

6. 2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

6. 3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach den Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2,

6. 4. die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Entlastung des Vorstandes,

6. 5. die Änderung der Satzung.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer (bei besonderer Qualifikation),

dem Schatzmeister

2. Der „Erweiterte Vorstand“ besteht zusätzlich aus sieben Beisitzern.

Die sieben Beisitzer setzen sich aus jeweils einem Vertreter

- des Onkologischen Zentrums der Universitätsmedizin Greifswald,

- des Onkologischen Zentrums der Universitätsmedizin Rostock,

- des Onkologischen Zentrums Rostock Südstadt-Krankenhaus

- des Onkologischen Zentrums Helios Kliniken Schwerin,

- der Organkrebszentren des Klinikums Neubrandenburg,

- der niedergelassenen Onkologen (onkologische Schwerpunktpraxen)

- einer Selbsthilfeorganisation

zusammen. Jeder Beisitzer benennt in Rücksprache mit der Institution, die er vertritt, einen Stellvertreter.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und mindestens zwei Beisitzer müssen Ärzte sein.

3. Der Vorstand - mit Ausnahme des Geschäftsführers - wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestellt die Hilfskräfte für die Geschäftsführung.

5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Er kann bestehende Ordnungen ändern.

6. Der Vorstand - bis auf den Geschäftsführer - übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat lediglich Anspruch auf angemessenen Unkostenersatz.

§10 Vorsitzender

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein in vermögensrechtlicher Beziehung binden sollen, bedürfen der Mitzeichnung durch den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist zur Zeichnung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er wird vom Vorsitzenden bestimmt.

§ 11 Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter der am Sitz des Vereins einzurichtenden Geschäftsstelle. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Aufstellung des Geschäftsberichtes.

2. Der Geschäftsführer organisiert zentrale Veranstaltungen der Krebsgesellschaft M-V in Absprache mit dem Vorsitzenden.

3. Der Geschäftsführer führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.

4. Der Geschäftsführer entwirft den Haushaltsplan des Folgejahres und legt ihn dem Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vor.

5. Der Geschäftsführer verfasst den Jahresabschluss und den Kassenbericht und legt ihn dem Vorstand vor.

6. Der Geschäftsführer wird hauptamtlich bestellt. Gemäß der Geschäftsordnung der Krebsgesellschaft M-V e.V. werden Mitarbeiter der Geschäftsstelle ebenfalls hauptamtlich bestellt.

§ 12 Schatzmeister

1. Der Schatzmeister überwacht das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.

2. Der Schatzmeister unterstützt den Geschäftsführer bei der Erstellung des Haushaltsplanes.

3. Der Schatzmeister unterstützt den Geschäftsführer bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Kassenberichtes.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Bericht zur Kassenprüfung erfolgt jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14 Wissenschaftlicher Ausschuss

1. Der Wissenschaftliche Ausschuss wird vom Vorstand aus den ärztlichen und wissenschaftlich tätigen Mitgliedern gewählt. Er kann sich durch Zuwahl weiterer Sachverständiger erweitern, auch solche zu Einzelberatungen hinzuziehen.

2. Der Wissenschaftliche Ausschuss kann Arbeitsgruppen bilden, die abgegrenzte Sonderaufgaben der Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung, Krebsnachsorge und Krebsforschung bearbeiten.

  • V. Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung, Verwendung der Mittel

Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8 Abs. 7 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., Deutsche Krebshilfe e.V., Buschstr. 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Schlussbestimmungen

Die Satzung ist am 21.1.2001 beschlossen worden. Die vorliegende Fassung in der Form der 4. Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock in Kraft.